AngG §§ 23 Abs 3
1. § 23 Abs 3 AngG ist auf den Fall der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers in einem anderen, rechtlich selbständigen (ausländischen) Unternehmen desselben Konzerns nicht anwendbar.
2. Der Abfertigungsanspruch entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der ausgeschiedene Arbeitnehmer sofort einen anderen Posten findet oder versorgt in Pension geht.