GmbHG §§ 301, 39 Abs 4
Der Zweck des Verbotes gem § 39 Abs 4 GmbHG erstreckt sich insbesondere auf Beschlüsse, die die Prozeßvertretung der Gesellschaft zum Gegenstand haben; jede gegenteilige Auslegung des Gesellschaftsvertrages oder anderer Vereinbarungen der Gesellschafter ist unzulässig.