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Stimmrechtsausschluß nach § 39 Abs 4 GmbHG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 209 Heft 7 v. 1.7.1986

GmbHG § 39 Abs 4

Die Abberufung eines von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bedeutet nicht das Vorliegen eines Nachteiles für die GmbH oder einen Mitgesellschafter und daher auch keinen (Sonder-)Vorteil für den Abzuberufenden; dieser ist schon deshalb nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.

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