GmbHG § 39 Abs 4
Die Abberufung eines von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bedeutet nicht das Vorliegen eines Nachteiles für die GmbH oder einen Mitgesellschafter und daher auch keinen (Sonder-)Vorteil für den Abzuberufenden; dieser ist schon deshalb nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.