MRG §§ 16 Abs 2, 45
ABGB § 1097
Bei der Ermittlung des Erhaltungsbeitrages führt die Unterlassung der Anzeige durch den Mieter, daß ein kategorienbestimmendes Ausstattungsmerkmal der Wohnung unbrauchbar ist (§ 16 Abs 2 Z 4 MRG), und die Behebung des Mangels durch den Mieter dazu, daß eine Einstufung in eine entsprechend niedrigere Ausstattungskategorie aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Die bloße Kenntnis des Vermieters vom Vorhandensein des Mangels reicht zur Herabstufung der Wohnung nicht aus.