Der OGH hat unlängst in zwei Entscheidungen1) die Frage nach der Haftung des Garagenunternehmers bei Garagen-Kurzparkverträgen einer Klärung zu unterziehen gehabt. Er kam hiebei zutreffend zur Ansicht, daß unabhängig von der rechtlichen Einordnung dieser zur Massenerscheinung gewordenen Verträge die Haftungsbestimmungen der §§ 970 ff ABGB zur Anwendung kommen (Haftung „als“, nicht „des“ Verwahrers), wenn und weil in den üblicherweise betriebenen Parkhäusern zufolge der ungehinderten Zugangsmöglichkeit auch für andere als die Garagenbenutzer die „Gefahr des offenen Hauses“ vorliegt. Im Zusammenhang mit der Haftungsfrage als obiter dictum, jedoch in Fortschreibung früherer Judikatur findet sich in diesen Entscheidungen die Formulierung, (reine) Miete liege bei Garagen nur dann vor, „wenn der oder die Benutzer ... den Raum ausschließlich zu benützen befugt sind und durch Absperrung des Raumes die Möglichkeit haben, dritte Personen von der Benützung der Räumlichkeiten auszuschließen“2).