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Amtshaftung bei ungerechtfertigtem Führerscheinentzug?

WirtschaftsrechtGeorg GaisbauerRdW 1986, 200 Heft 7 v. 1.7.1986

Bei der Entziehung von Lenkerberechtigungen kommt es öfter vor, daß Berufungsbehörden die Sach- und Rechtslage anders beurteilen und den Bescheid der Unterinstanz, mit dem eine Lenkerberechtigung für eine bestimmte Zeit entzogen wurde, auf Grund einer Berufung des Betroffenen aufheben. Da bei Entziehungen von Lenkerberechtigungen gem § 73 oder § 74 KFG 1967 entweder überhaupt ein sogenannter „Mandatsbescheid“ nach § 57 AVG erlassen oder im Entziehungsbescheid gem § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Berufung ausgeschlossen wird (in beiden Fällen wird der Entzug der Lenkerberechtigung sofort mit der Zustellung des Bescheides rechtswirksam, das heißt, ab diesem Zeitpunkt darf - ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des Entziehungsbescheides - kein Kfz mehr gelenkt werden), stellt sich in gewissen Fällen die Frage, ob für einen durch die - wie sich nachträglich herausstellt - rechtswidrige Entziehung der Lenkerberechtigung erlittenen Schaden (was insb bei Personen der Fall sein kann, die beruflich auf das Kfz und den Führerschein angewiesen sind) Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden können. Durch die Aufhebung des Entziehungsbescheides der ersten Instanz durch die Berufungsbehörde wird ja rechtskräftig festgestellt, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung rechtlich nicht in Ordnung war. (Jedenfalls ist es theoretisch nach dem Gesetz so.)

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