Quantschnigg hat in ÖStZ 1986, 62, die Verwaltungspraxis mitgeteilt, nach der die gesamten Jahresbezüge eines Gesellschafters bereits dann gem § 22 Abs 1 Z 2 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen, wenn die wesentliche Beteiligung nur zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres bestanden hat. Dies gelte insbesondere auch für jene Bezüge, die vor dem Erwerb bzw nach dem Wegfallen des wesentlichen Beteiligungsausmaßes angefallen sind. Gaier hat diese Auffassung in RdW 1986, 156, kritisiert und dabei auch auf die verfassungsrechtliche Problematik hingewiesen. Das verfassungsrechtliche Argument verdient nähere Betrachtung. Das gleichheitswidrige Ergebnis der Verwaltungsauffassung ist offenkundig.