ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
Die Unterlassung der täglichen Berichtspflicht, an die immer wieder erinnert wurde, und eine auftragswidrige, unvollständige und völlig unzureichende Berichterstattung rechtfertigen die Kündigung eines 53jährigen Vertreters, auch wenn dadurch wesentliche Interessen desselben beeinträchtigt werden.