ArbVG § 34 Abs 1
Ein Tanklager einer Erdölfirma, dessen wesentliche Funktion darin besteht, die gelagerten Produkte an die Kunden auszuliefern und das keine eigene selbständige Leitung in technischer und wirtschaftlicher Beziehung hat, ist kein Betrieb iSd ArbVG.
EA Klagenfurt 1. 7. 1985, Re 30/85