HVG § 10 Abs 1
1. Eine Vertragswidrigkeit iSd § 10 HVG liegt vor, wenn sich der Geschäftsherr während des Vertragsverhältnisses dauernd der Möglichkeit begibt, die vermittelten Geschäfte abzuschließen, oder wenn er den Handelsvertreter im Erwerb einer Provision dadurch hindert, daß er ihm die erforderlichen Muster oder Preislisten nicht rechtzeitig übergibt.