BSchEG: § 10 Abs 1
In betriebsratslosen Betrieben (auch in solchen, in denen ein Betriebsrat zu errichten wäre) ist die Ersetzung der in § 10 Abs 1 BSchEG vorgesehenen Mitfertigung des Erstattungsantrages durch den Betriebsrat durch eine solche der zuständigen Gewerkschaft keine Anspruchsvoraussetzung.