GewO: § 82 lit e, 2. Fall
Der Entlassungstatbestand der Konkurrenzierung ist verwirklicht, wenn der Arbeitnehmer Erwerbsgeschäfte seines Arbeitgebers wiederholt dadurch verhindert, daß er dem Verhandlungspartner des Arbeitgebers die Sache, über die zwischen diesen beiden verhandelt wird, abkauft und dabei allenfalls den Arbeitgeber überbietet.