IPRG § 44
1. Ist auf einen in das Ausland entsandten Arbeitnehmer gem § 44 IPRG österrreichisches Recht anzuwenden, so richten sich auch allfällige Beschränkungen der Arbeitnehmerhaftung trotz Verursachung des Schadens im Ausland nach diesem Recht.
IPRG § 44
1. Ist auf einen in das Ausland entsandten Arbeitnehmer gem § 44 IPRG österrreichisches Recht anzuwenden, so richten sich auch allfällige Beschränkungen der Arbeitnehmerhaftung trotz Verursachung des Schadens im Ausland nach diesem Recht.