Dienstreisekaskoschäden und Betriebshaftpflichtversicherung
Nach neuerer OGH-Judikatur (s RdW 1984, 52) hat der Arbeitnehmer, der auf einer Dienstreise sein eigenes KFZ beschädigt, einen „Risikohaftungsanspruch“ gem § 1014 ABGB gegenüber seinem Arbeitgeber. Fenyves untersucht in ZAS 1986, 3 ff, 37 ff die Frage, inwieweit ein solcher Ersatzanspruch im Rahmen einer nach den AHVB/EHVB 1978 abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers Deckung findet und gelangt zum Ergebnis, daß dieser Anspruch durch die primäre Risikoumschreibung des Art. 1 AHVB 1978 gedeckt ist, da er eine „Schadenersatzverpflichtung“ des Arbeitgebers iS dieser Bestimmung darstellt. Daß den Verfassern der AHVB 1978 die Existenz solcher Ansprüche kaum bewußt gewesen sein konnte und ihre Deckung wohl auch nicht beabsichtigt war, ändere daran nichts. Ferner seien auch keine Risikoausschlüsse („Benzinklausel“, „Tätigkeitsklausel“) vorhanden, welche die Deckung wieder beseitigen könnten. Trotz grundsätzlicher Deckung der Ansprüche sei jedoch zu bedenken, daß diese von einer Reihe von nicht immer leicht zu klärenden haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen abhängen, was den Abschluß einer „Dienstreisekaskoversicherung“ nicht unbedingt entbehrlich mache.