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Haftungsbeschränkungen internationaler Transportrechtsabkommen im Wandel

WirtschaftsrechtPeter CsoklichRdW 1986, 168 Heft 6 v. 1.6.1986

I. Kernstück aller internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Transports von Personen und Gütern sind die Haftung des Transporteurs beschränkende Klauseln. Dies erfolgt in der Regel einmal in einer sachlichen Richtung derart, daß bestimmte Tatbestände überhaupt von der Haftung ausgenommen werden (vgl Art 17, 22 CMR; 36 CIM/1980; 26 CIV/1980), zum anderen dadurch, daß für den Fall der Haftung des Transporteurs diese - zumindest solange nicht ein „qualifiziertes Verschulden“ zu vertreten ist1)1) Art 29 CMR: unbeschränkte Haftung bei grober Fahrlässigkeit; BGH, MDR 1984, 288; RIW 1984, 561; OGH, SZ 47/106. Art 42 CIV, Art 44 CIM/1980: bei grober Fahrlässigkeit Verdoppelung der Haftungshöchstgrenzen, unbeschränkte Haftung bei Vorsatz. Art 25 WA: unbeschränkte Haftung ab grober Fahrlässigkeit: BGH, MDR 1974, 823, OGH, SZ 47/106. - betragsmäßig beschränkt wird.

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