I. Kernstück aller internationaler Abkommen auf dem Gebiet des Transports von Personen und Gütern sind die Haftung des Transporteurs beschränkende Klauseln. Dies erfolgt in der Regel einmal in einer sachlichen Richtung derart, daß bestimmte Tatbestände überhaupt von der Haftung ausgenommen werden (vgl Art 17, 22 CMR; 36 CIM/1980; 26 CIV/1980), zum anderen dadurch, daß für den Fall der Haftung des Transporteurs diese - zumindest solange nicht ein „qualifiziertes Verschulden“ zu vertreten ist1) - betragsmäßig beschränkt wird.