Als weltweit (!) erstes Höchstgericht hatte sich der OGH mit der urheberrechtlichen Einordnung des Satelliten-Fernsehens zu befassen. Der Streit ging um das in England hergestellte, von dort über den Fernmeldesatelliten ECS 1 nach Österreich übermittelte und hier von der Kabel-TV Wien mittels Kabel weitergeleitete Programm „Sky-Channel“. Hinsichtlich der im Rahmen der Programme enthaltenen Musikstücke (samt Texten) machte die AKM einen Eingriff in die von ihr verwalteten „kleinen“ Senderechte (§ 17 UrhG)1) geltend und begehrte in der Form einer Stufenklage Rechnungslegung gemäß § 87 a UrhG und Zahlung eines angemessenen Entgelts gemäß § 86 UrhG. Demgegenüber vertrat die beklagte Kabel-TV Wien den Standpunkt, die Weiterleitung der über Satellit zugespielten Signale falle unter die für das Kabelfernsehen durch die UrhGNov 1980 eingeführte gesetzliche Lizenz des § 59a UrhG. Für den Fall des Obsiegens der Kabel-TV Wien war bereits am 7. 12. 1984 - also vor der gegenständlichen OGH-Entscheidung - im Rahmen des Gesamtvertrages zur Regelung der Kabelfernseh-Vergütung eine Erhöhung der Vergütung zur Weiterleitung von Satelliten-Programmen vorgesehen worden2). Da der OGH der Klage der AKM nunmehr stattgegeben hat, ist diese Regelung gegenstandslos. In den neuen Verhandlungen zur Abgeltung der Musikrechte kommt der AKM aufgrund ihres - vom OGH im Ergebnis nunmehr bejahten - Verbotsrechtes naturgemäß eine erheblich stärkere Position zu.