GewStG: §§ 7 Z 8, 12 Abs 2 Z 2
Die Hinzurechnung zum Gewerbeertrag gem § 7 Z 8 GewStG setzt das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes voraus. Der Begriff Wirtschaftsgut ist hier in jener Bedeutung zu verstehen, wie sie ihm im Bereich der Gewinnermittlung zukommt.