Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten sind mit dem begünstigten („halben“) Steuersatz nach § 37 Abs 1 EStG zu versteuern, sofern diese Einkünfte als „Nebeneinkünfte“ erzielt werden. „Nebeneinkünfte“ liegen vor, wenn die anderen Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit) die urheberrechtlichen Einkünfte übersteigen (§ 38 Abs 4 EStG).