Wurde eine Investitionsrücklage im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe noch nicht bestimmungsgemäß verwendet, erhöht sie nach der Judikatur des VwGH den letzten laufenden Gewinn und nicht den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (E 19. 2. 1985, 84/14/0089). Der VwGH verweigert die Anwendung des begünstigten Steuersatzes (§ 37 Abs 2 Z 2 iVm § 24 EStG) mit der Begründung, daß die Investitionsrücklage „bisher nicht versteuerte Gewinnteile vergangener Rechnungsperioden ausdrückt, diese aber für den Veräußerungsgewinn, der gem § 24 Abs 2 EStG 1972 zu ermitteln ist, nicht von Bedeutung sind“. Außerdem würden bei einer Nachversteuerung im Rahmen des Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes Gewinnteile von Gewerbebetrieben endgültig der Gewerbesteuer entzogen.