AngG §§ 36, 37
ABGB § 879 Abs 1
Eine Vertragsbestimmung, nach welcher dem Arbeitnehmer eines Unternehmens, das Arbeitskräfte überläßt, untersagt wird, innerhalb einer bestimmten Zeit (hier: 3 Monate) nach seinem Ausscheiden aus diesem ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Kunden seines bisherigen Arbeitgebers einzugehen, ist dem Begriff der Konkurrenzklausel zu unterstellen und nach den hiefür geltenden Grundsätzen zu behandeln.