KV Bauindustrie und -gewerbe: § 9 Abschn II Z 1
Ein Arbeitnehmer, der mit seiner Familie einen gemeinsamen Wohnsitz (hier: in Jugoslawien) hat und dem infolge der weiten Entfernung seines Arbeitsortes von diesem eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, weshalb er am Arbeitsort oder in dessen Nähe ständig zu wohnen gezwungen ist, hat Anspruch auf Trennungsgeld iSd KV, gleichgültig, wie oft er zu seinem Familienwohnsitz zurückkehrt.