GrEStG § 4 Abs 1 Z 2 lit a
Die Befreiung des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG ist vom Bestehen der Absicht, eine Arbeiterwohnstätte zu schaffen, abhängig. Ist aus dem eingereichten Bauplan zu ersehen, daß die geplante Wohnnutzfläche über 130 m² hinausgeht, steht die Steuerbefreiung auch dann nicht zu, wenn sich später herausstellt, daß die Wohnnutzfläche auf Grund der tatsächlichen Bauführung 130 m² nicht übersteigt.