Mietzinsvorauszahlungen sind nach der neueren Rechtsprechung des VwGH wirtschaftlich als Darlehen zu behandeln und auf die Mietperioden aufzuteilen, wenn der Vermieter im Fall der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages die noch nicht verrechnete Miete zurückzuzahlen hat (VwGH 18. 1. 1983, 82/14/0115, 0131)1). Die Mietzinsvorauszahlung fließt - iS des § 19 EStG - dann nicht im Zeitpunkt der Zahlung, sondern erst mit Verrechnung gegen die jeweilige Miete zu2). Diese Auffassung entspricht auch Abschn 81 EStR 1984.