vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verlustvortrag und Verlustausgleich nicht vererbbar?

SteuerrechtWerner DoraltRdW 1986, 125 Heft 4 v. 1.4.1986

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Verlustvortrag nicht vererbbar (zuletzt 19. 9. 1984, 84/13/0059); der Verlustvortrag könne „als persönliche Sonderausgabe“ nur von der Person geltend gemacht werden, die den Verlust erlitten hat, er sei ein „höchstpersönliches Recht“. Auch Hofstätter-Reichel, Tz 4 zu § 18 Abs 1 Z 4, folgen dieser Rechtsprechung und berufen sich zur Begründung ua darauf, daß der Gesetzgeber den Verlustvortrag ausdrücklich unter die Sonderausgaben aufgenommen hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!