Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Verlustvortrag nicht vererbbar (zuletzt 19. 9. 1984, 84/13/0059); der Verlustvortrag könne „als persönliche Sonderausgabe“ nur von der Person geltend gemacht werden, die den Verlust erlitten hat, er sei ein „höchstpersönliches Recht“. Auch Hofstätter-Reichel, Tz 4 zu § 18 Abs 1 Z 4, folgen dieser Rechtsprechung und berufen sich zur Begründung ua darauf, daß der Gesetzgeber den Verlustvortrag ausdrücklich unter die Sonderausgaben aufgenommen hat.