ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
Wenn ein Arbeitnehmer sich aus privaten (wenn auch anerkennenswerten) Gründen weigert, sich einer Umschulungsmaßnahme zu unterziehen, die für seinen Arbeitsplatz in Zukunft erforderlich und in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist, so rechtfertigt dieses Verhalten seine Kündigung.