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„Bestätigung“ als ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1986, 122 Heft 4 v. 1.4.1986

ArbVG § 105

ABGB § 871

Wird die „Bestätigung“ (Formulartext) einer Liste zu kündigender Arbeitnehmer durch die Unterschrift des Betriebsratsobmanns sowohl von diesem als auch vom Betriebsinhaber als Einverständnis mit den Kündigungen verstanden, so liegt eine ausdrückliche Zustimmungserklärung des Betriebsrates vor.

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