IESG § 1 Abs 3 Z 1
Eine anfechtbare Rechtshandlung iSd § 1 Abs 3 Z 1 IESG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer von der Absicht des Arbeitgebers, durch eine Vereinbarung, aus der Ansprüche iSd § 1 Abs 2 IESG resultieren, den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu belasten, wußte oder wissen mußte.