AngG §§ 7 Abs 1, 27 Z 3
1. Zur Bejahung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG ist es nicht erforderlich, daß der Abschluß des Handelsgeschäftes dem Arbeitgeber tatsächlich Konkurrenz macht bzw daß dadurch ein Schaden beim Arbeitgeber eintritt.