Geplante Novellierung des IESG
Nach einem im März vom BMS zur Begutachtung ausgesandten Entwurf einer Novelle zum IESG soll dieses insb an die Erfahrungen der Praxis angepaßt werden. Neben der Vereinfachung von Verfahrensbestimmungen sind ua vorgesehen die Einbeziehung weiterer Insolvenztatbestände, eine Erweiterung des Ersatzes von zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, der (teilweise) Ausschluß nicht nur nach Zeiträumen bemessener, sondern auch derart abgerechneter Ansprüche (s Beitrag in diesem Heft zur Aufhebung von § 1 Abs 3 Z 4) sowie der Ausschluß von Gesellschaftern mit beherrschendem Einfluß auch dann, wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht. Ferner soll einem vom Arbeitgeber vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder danach gem §§ 20 b, 20 c AO gekündigten Arbeitnehmer Ausfallgeld für laufendes Entgelt grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gebühren. Schließlich sollen bei verspätet gestellten Anträgen auf Ausfallgeld innerhalb von drei Jahren ab der Insolvenz von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (wenn zB dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte) nachzusehen sein.