Die E des OGH 12. 12. 1985, 7 Ob 642/85 (s unten S 106), macht einige Aussagen zur Gewährleistungsfrist beim gescheiterten Verbesserungsversuch, die des Überdenkens wert sind: 1. Das im Verbesserungsversuch oder in der Zusage der Verbesserung liegende Anerkenntnis macht die Frist nicht schlechthin bedeutungslos. 2. Will der Gläubiger nach erfolglosem Verbesserungsversuch vom Vertrag loskommen, muß er sein Begehren innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Die Frist beginnt, sobald der Schuldner einen neuerlichen Verbesserungsversuch ablehnt oder die Unbehebbarkeit des Mangels feststeht. 3. Der Fristbeginn ist aber solange hinausgeschoben, als der Berechtigte im Einvernehmen mit dem Gegner noch Anstalten trifft, den Mangel doch irgendwie auszugleichen.