BAO § 209 Abs 1
Hat die Abgabenbehörde, nach außen in Erscheinung tretend, eine Amtshandlung gesetzt, die auf die Erfassung eines bestimmten Abgabenpflichtigen und Ausforschung des konkreten Sachverhaltes gerichtet ist, so tritt Unterbrechungswirkung auch dann ein, wenn diese behördlichen Schritte dem tatsächlichen Abgabenpflichtigen nicht zur Kenntnis kommen.