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Zurechnung von mit Initialen gekennzeichneten anonymen Sparbüchern

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 100 Heft 3 v. 1.3.1986

BAO § 167

Können die Steuerpflichtigen keine Auskunft über die Herkunft von Sparbüchern mit Millioneneinlagen geben, und sind die Sparbücher mit den Anfangsbuchstaben der Vornamen der Steuerpflichtigen gekennzeichnet, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Sparbücher den beiden Steuerpflichtigen zurechnet.

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