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Verjährung: Unterbrechungshandlung muß dem Steuerpflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1986, 100 Heft 3 v. 1.3.1986

BAO § 209 Abs 1

Hat die Abgabenbehörde, nach außen in Erscheinung tretend, eine Amtshandlung gesetzt, die auf die Erfassung eines bestimmten Abgabenpflichtigen und Ausforschung des konkreten Sachverhaltes gerichtet ist, so tritt Unterbrechungswirkung auch dann ein, wenn diese behördlichen Schritte dem tatsächlichen Abgabenpflichtigen nicht zur Kenntnis kommen.

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