BAO § 167
Können die Steuerpflichtigen keine Auskunft über die Herkunft von Sparbüchern mit Millioneneinlagen geben, und sind die Sparbücher mit den Anfangsbuchstaben der Vornamen der Steuerpflichtigen gekennzeichnet, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Sparbücher den beiden Steuerpflichtigen zurechnet.