GJGebG: TP 14 c Z 2
B-VG Art 7 Abs 1
Bei der freiwilligen Versteigerung ist nach TP 14 c Z 2 die Höhe der Gebühr mit 1,5 vH vom erzielten Preis zu bestimmen. Damit ist weder auf die Eigentumsverhältnisse (Alleineigentum - Miteigentum) an dem feilgebotenen Gegenstand, noch auf persönliche Verhältnisse auf der Seite des Erstehers (Einzelperson oder Mehrheit von Personen, Bestand von Miteigentumsanteilen oder sonstiger Rechte des Erstehers an der feilgebotenen Liegenschaft) Rücksicht zu nehmen.