EStG § 16 Abs 1 Z 8
Bei alten Gebäuden, die in Massivbauweise errichtet sind, können auch Nutzungszeiten von (insgesamt) 200 und mehr Jahren gerechtfertigt sein. Es entscheidet dabei nicht das Alter, sondern der Bauzustand.
VwGH 10. 12. 1985, 85/14/0082