GewStG: § 7 Z 1
Das BMF hat mit Erl 17. 1. 1986, GZ A 784/1/1-IV/6/85, AÖF 61, zu der Frage der steuerlichen Behandlung des Verkaufes von Leasingforderungen Stellung genommen.
Tritt ein Leasingunternehmen die aus einem Leasingvertrag resultierenden Forderungen an eine Kreditunternehmung ab, dann stellt sie in die Bilanz eine Passivpost für die Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung an den Leasingnehmer ein. Diese Passivpost gilt dann als Dauerschuld iSd § 7 Z 1 GewStG, wenn das Leasingunternehmen die Haftung für eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers übernommen hat bzw sich zum Rückkauf der Forderung im Falle der Uneinbringlichkeit verpflichtet hat.