Die unangemessen niedrige Miete kann Schenkungssteuer auslösen: Die mietfreie Überlassung einer Wohnung führt Troll (Erbschaftsteuer- und SchenkungssteuerG2, § 7 Tz 15) als Beispiel an, Megow (ErbStG5, 103) verweist auf eine Entscheidung des RFH (RStBl 1939, 1038), nach der die Gewährung der freien Wohnung und Verpflegung an den wirtschaftlich selbständigen Sohn der Schenkungssteuer unterliegt. Keine Schenkungssteuer fällt dagegen an, wenn die Wohnung unvermietbar ist, weil der Zugang nur durch die Wohnung der Eltern möglich ist (Megow, S 113 unter Hinweis auf RFH; das dem selbsterhaltungsfähigen Kind unentgeltlich überlassene Zimmer in der Wohnung der Eltern unterliegt demnach nicht der Schenkungssteuer). Auch der VwGH hat beim vergleichbaren Problem eines zinsenfrei gewährten Darlehens die Schenkungssteuerpflicht grundsätzlich bejaht (E 9. 4. 1962, 136/60; Dorazil, ErbStG2, 54; ebenso BFH, BStBl 1979 II 631, 740, und Meincke/Michel, ErbSt-Kommentar7, 119).