ArbVG § 89 Z 1
1. Das dem Betriebsrat in § 89 Z 1 ArbVG eingeräumte Recht auf Einsichtnahme in die Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer schließt auch das Recht auf Herstellung von Abschriften ein.
2. Das Recht auf Einsichtnahme ist ein kollektives Recht, das nicht dem einzelnen Arbeitnehmer, sondern der Belegschaft eines Betriebes zusteht, weshalb es ohne Belang ist, ob der einzelne Arbeitnehmer der Rechtsausübung zustimmt oder nicht; seine Verweigerung vermag das aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften gegebene Überwachungsrecht des Betriebsrates nicht zu beseitigen.