ArbVG §§ 40 Abs 1, 105 Abs 3 Z 2 lit a
1. Der Begriff „dauernd“ iSd § 40 Abs 1 ArbVG bezieht sich nicht auf einzelne Arbeitnehmer, sondern auf die Zahl 5. Es ist daher irrelevant, ob die Mindestanzahl durch Stammarbeiter oder durch ständig wechselnde Arbeitnehmer gegeben ist; es genügt, wenn in diesem Sinne die Mindestbelegschaftsstärke während des größeren Teiles des Jahres erreicht wird.