ArbVG § 92 Abs 1
1. Die in § 92 Abs 1 ArbVG genannten, vierteljährlich abzuhaltenden Beratungen müssen unabhängig von einer Betriebsratsinitiative stattfinden.
2. Auf Verlangen des Betriebsrates sind Beratungen auch allmonatlich abzuhalten. Rechtsgrundlage dafür ist ein Beschluß des Betriebsrates und eine entsprechende Mitteilung des Betriebsrates an den Betriebsinhaber. Dabei hat der Betriebsrat die von ihm verlangten Beratungsgegenstände vorher dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Ein Auftrag an den Betriebsinhaber durch das Einigungsamt, für alle Zukunft monatliche Beratungen mit dem Betriebsrat abzuhalten, kann daher nicht ergehen, da sich die Notwendigkeit solcher Maßnahmen erst von Fall zu Fall ergeben wird und durch Beschluß des Betriebsrates und Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes gedeckt sein muß.