ArbVG § 120 Abs 1
AO: § 20 c Abs 2
§ 120 Abs 1 1. Satz ArbVG wird durch § 20 c Abs 2 AO nicht berührt und es bedarf daher auch in diesem Fall die Kündigung des Betriebsratsmitglieds der vorherigen Zustimmung des Einigungsamtes.ArbVG § 120 Abs 1
AO: § 20 c Abs 2
§ 120 Abs 1 1. Satz ArbVG wird durch § 20 c Abs 2 AO nicht berührt und es bedarf daher auch in diesem Fall die Kündigung des Betriebsratsmitglieds der vorherigen Zustimmung des Einigungsamtes.