MSchG § 4 Abs 2 Z 7
Das Verbot nach § 4 Abs 2 Z 7 MSchG erfaßt nur spezifische mit Beförderungsmitteln in Zusammenhang stehende Arbeitstätigkeiten wie das Lenken (Betreiben) von Beförderungsmitteln in diesen selbst sowie das Betreuen (im weitesten Sinn) von Fahrgästen oder Ladung, wie zB die Beschäftigung als Schaffnerin, Serviererin in einem Speisewagen, Stewardess, Zugsbegleiterin der Post udgl.