JN § 45
1. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind auch im Verhältnis zwischen den Arbeitsgerichten und den allgemeinen Zivilgerichten nicht mehr anfechtbar.
2. Der Rechtsmittelausschluß gilt auch für den Fall, daß die die sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung von einem Rekursgericht gefällt wurde.