Übt ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Rechtsanwalts-Tätigkeit in getrennten Büroräumlichkeiten auch eine Hausverwaltung aus, so verstößt er damit nicht gegen das Filialverbot, wenn das Türschild bei der Hausverwaltung keinen Hinweis auf eine Rechtsanwaltskanzlei enthält, sondern lediglich auf die Hausverwaltung und den Zeitraum des Parteienverkehrs in Hausverwaltungs-Angelegenheiten hinweist.