EStG § 34 Abs 3
Die üblichen Unterhaltsleistungen für Kinder stellen auch dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn es sich um Unterhaltszahlungen an außereheliche Kinder oder an Kinder aus einer geschiedenen Ehe handelt.
EStG § 34 Abs 3
Die üblichen Unterhaltsleistungen für Kinder stellen auch dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn es sich um Unterhaltszahlungen an außereheliche Kinder oder an Kinder aus einer geschiedenen Ehe handelt.