EStG §§ 22, 23
GewStG: § 1
Die Betreuung der Fernsehsendung „Bitte zu Tisch“ durch den Inhaber eines Restaurationsbetriebes ist weder eine künstlerische noch eine unterrichtende, sondern vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit.
EStG §§ 22, 23
GewStG: § 1
Die Betreuung der Fernsehsendung „Bitte zu Tisch“ durch den Inhaber eines Restaurationsbetriebes ist weder eine künstlerische noch eine unterrichtende, sondern vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit.