Storniert ein Hotelgast das für ihn reservierte Zimmer, so beurteilen Praxis und Finanzverwaltung die dafür allenfalls verrechneten Stornogebühren umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich. Einmal heißt es, die Vertragsauflösung sei für sich eine sonstige Leistung und unterliege dem Normalsteuersatz, dann wieder wird die Stornogebühr - wie die Miete des Hotelzimmers - dem begünstigten Steuersatz unterworfen.