Ist der Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Banken, Versicherungen, öffentlrechtl Einrichtungen etc), so werden insbesondere bei größeren Anschaffungen (Gebäude, Maschinenanlagen) gerne Gesellschaften zwischengeschaltet, deren wesentlicher Zweck die Errichtung (Anschaffung) und Weitervermietung des Gebäudes bzw der Maschine ist. Zwar unterliegt auch die Vermietung der USt, doch ergibt sich zumindest ein Finanzierungsvorteil. Bei Grundstücken wirkt sich außerdem der unterschiedliche Steuersatz aus der Anschaffung einerseits und der Vermietung andererseits aus.