AngG § 23
ABGB § 916
Wird eine Vereinbarung über die einvernebmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer nur zum Schein geschlossen, um eine Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer zu verschleiern, so gebührt keine Abfertigung.